1189 ff.), bestritt jedoch nach wie vor, bereits ab November 2013 wieder mit dem Handel angefangen zu haben (pag. 1193 Z. 493 ff.). Er behauptete auch weiterhin, Q.________ und R.________ hätten erst zwischen Weihnachten und Neujahr bei ihm Kokain gekauft (pag. 1193 Z. 497 ff., pag. 1194 Z. 512 ff., Z. 517 ff. und Z. 525 ff.). Auch er selber habe zwischen Weihnachten und Neujahr mit dem Konsum begonnen (pag. 1198 Z. 650 ff.). Diese letzte Aussage ist durch die positiven Urinproben bereits im November 2013 klar widerlegt (vgl. den Bericht des Zentrums Ambulante Suchtbehandlung vom 13.01.2014, pag. 94 f.). In einem Zwischenfazit hält die Kammer somit fest, dass die Ergebnisse der rück-