22 Schliesslich sprach der Berufungsführer, als er im weiteren Verlauf der Schlusseinvernahme vom 24.02.2015 angab, zwischen Weihnachten 2013 und Neujahr 2014 von D.________ beliefert worden zu sein, offensichtlich die Unwahrheit, zumal Letzterer während dieser Zeit inhaftiert war (Verhaftung am 19.06.2013, vgl. II.7. BART I hiervor). In der Folge gestand der Berufungsführer dann zwar halbherzig ein, von O.________ und P.________ Kokain bezogen zu haben (pag. 1189 ff.), bestritt jedoch nach wie vor, bereits ab November 2013 wieder mit dem Handel angefangen zu haben (pag.