Da würden Sie ja auch ausrasten. Wenn sie das meinen, dann hätte ich ja alle zu Hause empfangen müssen und dabei hätte ich ja ein ‹Geläufe› gehabt […]» (pag. 1188 Z. 288 ff.). Diesem letzten Einwand ist entgegen zu halten, dass es wohl gerade kein Zufall ist, dass ihm bereits im Januar 2014 die Wohnung an der T.________ (Strasse) wegen Ruhestörung gekündigt worden war (vgl. dazu den Bericht der Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug [nachfolgend ABaS] vom 18.03.2014, pag. 100 mit Verweis auf den Wohnbericht vom 27.01.2014).