Wir sprachen darüber, wie wir es abwickeln könnten. Ich hatte deshalb auch relativ viele Geräte bei mir zu Hause. Es wurde dann aber nie richtig konkret.» (pag. 1187 Z. 240 ff.). In der Folge konnte sich der Berufungsführer angeblich nicht mehr an den Namen des Mannes erinnern (pag. 1187 Z. 253 ff.). Auf Vorhalt, wonach er ab anfangs November 2013 bis am 04.01.2014 mit der Rufnummer .________ über 270 Verbindungen gehabt habe, erinnerte er sich angeblich auch nicht mehr an diese Rufnummer, erachtete es aber für möglich, dass diese dem erwähnten schwarzen Mann gehörte (pag. 1187 Z. 268 ff.).