1190 Z. 384 ff.). Diese Aussage steht jedoch klar im Widerspruch zu denjenigen von Q.________ (pag. 869 Z. 66 f. und pag. 870 Z. 107 f.) bzw. zu den Ergebnissen der historischen Verkehrsdatenerhebung (vgl. Deliktsblatt 7, pag. 443 mit Verweis auf pag. 444 ff.). Gleichzeitig, so der Berufungsführer weiter, habe er auch selber wieder regelmässig zu konsumieren angefangen (pag. 1185 Z. 201 f.). Der Berufungsführer führte dann in der Schlusseinvernahme weiter aus, er sei in der Zeit ab November 2013 zu Hause und mit der «PC-Geschichte» beschäftigt