1152 Z. 8 - 21). In der Schlusseinvernahme vom 24.02.2015 blieb der Berufungsführer dabei, dass er im November 2013 noch nicht wieder zu handeln angefangen habe, er gestand aber fortan ein, zwischen Weihnachten und Neujahr bereits wieder gehandelt zu haben; von einem einmaligen Kauf und Weiterverkauf an Weihnachten/Neujahr war keine Rede mehr (pag. 1185 Z. 170 f., Z. 182 f. und Z. 196 ff., pag. 1186 Z. 223 ff.). Dabei brachte der Berufungsführer zur Erklärung für die Wiederaufnahme des Kokainhandels erstmals vor, er habe eine Party finanzieren wollen und darum wieder Kokain verkauft (pag. 1185, Z. 182 f., pag. 1190 Z. 384 ff.).