1107 Z. 125 und Z. 145 ff.). In derselben Einvernahme bestritt er, von P.________ gemäss der Tabelle auf pag. 1150 (Zusammenfassung der drogenrelevanten Gespräche durch die Polizei) mindestens 84 Gramm Kokaingemisch übernommen zu haben (pag. 1117 Z. 252 ff.). Schliesslich gab er an, im Hinblick auf Silvester 2013/2014 einmalig für sich und Abnehmer Kokain gekauft zu haben, mit dem Kokainhandel habe er dann aber erst im März/April 2014 angefangen (pag. 1122 Z. 496 - 506). Am 27.10.2014 verweigerte der Berufungsführer dann in der delegierten Einvernahme – wohl auf Anraten seines Verteidigers hin – komplett die Aussage (pag. 1152 Z. 8 - 21).