Damals fand der 1. Kontakt statt.» (pag. 869 Z. 66 f.). Er habe erstmals Ende November 2013 beim Berufungsführer Kokain gekauft (pag. 870 Z. 107 f.). Auch die Angaben von Q.________ sind durch die historische Verkehrsdatenerhebung objektiv belegt. Aus dieser geht hervor, dass Q.________ und der Berufungsführer in der Zeit vom 21.11.2013 bis zum 06.03.2014 an 47 verschiedenen Tagen rund 130 telefonische Kontakte hatten (vgl. Deliktsblatt 7, pag. 443 mit Verweis auf pag. 444 ff.). Abgesehen davon, dass die Angaben dieser beiden Abnehmer durch die polizeilichen Ermittlungsergebnisse objektiviert sind, ist denn auch absolut kein Grund ersichtlich, weshalb R.________ und Q.________ den