Belastend kommen weiter die Aussagen der Abnehmer hinzu. R.________ gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, er habe Ende 2013 beim Berufungsführer Kokain bezogen (pag. 842 Z. 94 ff., pag. 845 Z. 219 ff. und Z. 246). Diese Angaben werden erhärtet durch die Erhebung der historischen Verkehrsdaten der Rufnummer des Berufungsführers; aus den Auswertungen geht hervor, dass Letzterer in der Zeit vom 19.12.2013 bis zum 25.02.2014 an sechs verschiedenen Tagen mit R.________ telefonischen Kontakt hatte (vgl. Deliktsblatt 6, pag. 439 mit Verweis auf pag. 441). Q.________ gab auf Frage, seit wann er den Berufungsführer kenne, an: «Seit November 2013. Damals fand der 1. Kontakt statt.» (pag.