Es stellt sich somit die Frage, womit er den Eigenkonsum finanziert haben will, wenn nicht mit dem An- und Weiterverkauf von Kokain. Schliesslich gilt als beweismässig erstellt, dass sich der Berufungsführer bereits während der Phase BART I den Eigenkonsum mit dem Kokainhandel in der Wohnung an der I.________ (Strasse) finanziert hatte (vgl. II.7. BART I hiervor). Der Berufungsführer selber hatte diesbezüglich zudem Folgendes ausgesagt: «[…] der Handel hat sich ja meistens aus dem Konsum ergeben.» (pag. 1025 Z. 218).