94 f.) heranzuziehen. Dieser hält fest, der Berufungsführer sei im Rahmen der ambulanten Suchttherapie bzw. der wöchentlichen Urinkontrollen drei Mal positiv auf Kokain getestet worden, nämlich am 12.11.2013, am 09.12.2013 und am 06.01.2014 (pag. 94). Damit ist erstellt, dass der Berufungsführer bereits im November 2013 selber wieder Kokain konsumiert hatte. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wurde er zu dieser Zeit vollumfänglich durch den Sozialdienst unterstützt und verfügte damit über keine grossen finanziellen Mittel. Es stellt sich somit die Frage, womit er den Eigenkonsum finanziert haben will, wenn nicht mit dem An- und Weiterverkauf von Kokain.