1192 Z. 457 ff.). Auch ohne eine Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Berufungsführers und ohne Videoüberwachung des Zugangs zur von diesem bewohnten Liegenschaft, besteht für die Kammer somit kein Zweifel daran, dass auch die mittels Rück-ID erhobenen Verbindungen der ersten Phase (Ziff. I.1.7. der Anklageschrift) im Zusammenhang mit dem Drogenhandel des Berufungsführers standen. In diesem Zusammenhang ist weiter der Bericht des Zentrums Ambulante Suchtbehandlung vom 13.01.2014 (pag. 94 f.) heranzuziehen.