Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Zeitabstände in der schriftlichen Urteilsbegründung nicht richtig aufgeführt (vgl. pag. 1669). Ihr ist aber insofern beizupflichten, als dass die drei Phasen (Ziff. I.1.7., I.1.8. und I.1.9. der Anklageschrift) aufgrund des engen zeitlichen und persönlichen Konnexes in einem Gesamtzusammenhang zu sehen sind und entgegen den Vorbringen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1818 f.) nicht isoliert betrachtet werden können. Aus den Auswertungen der Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Berufungsführers sowie der Videoüberwachung des Eingangs zur Liegenschaft an der T._