Für die zweite und die dritte Phase (Ziff. I.1.8. und I.1.9. der Anklageschrift) kommt ab dem 24.02.2014 und bis zur Verhaftung des Berufungsführers die Videoüberwachung des Eingangs zur Liegenschaft an der T.________ (Strasse) hinzu. Und schliesslich wurde die Rufnummer des Berufungsführers ab dem 17.03.2014, ebenfalls bis zur Verhaftung des Berufungsführers, echtzeitüberwacht, auch dies betrifft einen Teil der zweiten und die gesamte dritte Phase (Ziff. I.1.8. und I.1.9. der Anklageschrift). Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Zeitabstände in der schriftlichen Urteilsbegründung nicht richtig aufgeführt (vgl. pag.