8.2.3 Beurteilung durch die Kammer Ad Ziff. I.1.7. und I.1.8. der Anklageschrift Betreffend die gesamte Aktion BART II liegen der Kammer objektive Beweismittel zur Würdigung vor (vgl. den polizeilichen Anzeigerapport, pag. 269). Was die Zeit von Anfang November 2013 bis 17.03.2014 anbelangt (betrifft die erste Phase bzw. die Ziff. I.1.7. der Anklageschrift und auch den grössten Teil der zweiten Phase bzw. die Ziff. I.1.8. der Anklageschrift), so wurden die historischen Verkehrsdaten der Rufnummer des Berufungsführers erhoben. Für die zweite und die dritte Phase (Ziff.