18 stimmen würde. Beweismässig sei erstellt, dass der Berufungsführer 940 Gramm Kokaingemisch beschafft habe. Davon seien 140 Gramm für den Eigenkonsum benötigt worden, 340 Gramm seien an bekannte Abnehmer gegangen. Es sei davon auszugehen, dass der Berufungsführer den Rest (d.h. 460 Gramm) an andere Abnehmer verkauft habe. Andere Verwendungen seien nicht ersichtlich und würden vom Berufungsführer auch nicht geltend gemacht. Das erstinstanzliche Urteil sei in diesem Punkt sehr gut begründet (pag. 1823).