fen. Betreffend Ziff. I.1.9. der Anklageschrift habe P.________ selber ausgesagt, der Stoff sei für den Berufungsführer bestimmt gewesen. Auch dieses Kokain habe in etwa einer täglich gelieferten Menge entsprochen, es habe entsprechend ein Schuldspruch zu ergehen. In Bezug auf Ziff. I.1.10. der Anklageschrift gelte es zu berücksichtigen, dass S.________ wegen Erwerbs von 84 Gramm Kokaingemisch verurteilt worden sei. Es sei nicht anzunehmen, dass er das Urteil akzeptiert hätte, wenn die Menge nicht