Bezüglich Ziff. I.1.8. der Anklageschrift halte er fest, dass die Sachbearbeiter bei der Polizei einen grossen Aufwand betrieben und jede einzelne Lieferung zugeordnet und tabellarisch festgehalten hätten. Es bestehe kein Anlass, von den errechneten Mengenangaben abzuweichen. Die Zahlen seien sicher nicht zu hoch gegrif-