Aus den in Echtzeit überwachten Gesprächen gebe es denn auch keinen Hinweis dafür, dass es sich um einen Neu- oder Wiederbeginn gehandelt habe und man mit dem Berufungsführer nach einem Unterbruch im Sinne von «willkommen zurück» wieder in Kontakt getreten wäre. Für einen durchgehenden Handel spreche auch, dass der Berufungsführer bereits im November wieder konsumiert habe, was durch die positiven Urinproben nachgewiesen sei. Der Berufungsführer habe ja auch selber gesagt, dass der Handel jeweils aus dem Konsum heraus entstanden sei. Der Schuldspruch der Vorinstanz betreffend Ziff. I.1.7. der Anklageschrift sei somit zu bestätigen (pag. 1823). Bezüglich Ziff.