I.1.7. und I.1.8. der Anklageschrift geltend, die Erwägungen der Vorinstanz auf den Seiten 36 bis 39 des Motivs seien sehr detailliert, die Beweislage biete keine Angriffsfläche. Zwischen November 2013 und Januar 2014 habe der Berufungsführer 192 Mal Kontakt mit einer bestimmten Telefonnummer gehabt, ab dem 05.01.2014. dann 188 Mal mit der Nummer von O.________, was im Schnitt immerhin 3,5 Telefonate pro Tag ausmache. Das Argument des Berufungsführers, wonach er einen Exporthandel mit PCs habe aufbauen wollen, sei nicht glaubhaft; bei der Hausdurchsuchung habe kein einziger PC festgestellt werden können.