Es sei damit von 92,1 Gramm reinem Kokain auszugehen. Für beide Phasen zusammen (BART I und BART II) ergäben sich somit total 864 Gramm reines Kokain, diese Menge könne dem Berufungsführer rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Soweit weitergehend habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt bzw. den Grundsatz in dubio pro reo verletzt (pag. 1819). Der stv. Generalstaatsanwalt C.________ macht in Bezug auf die Ziff. I.1.7. und I.1.8. der Anklageschrift geltend, die Erwägungen der Vorinstanz auf den Seiten 36 bis 39 des Motivs seien sehr detailliert, die Beweislage biete keine Angriffsfläche.