17 Was die Menge des gehandelten Kokains anbelange, so komme man für BART II auf eine Gesamtmenge von 294,5 Gramm Kokaingemisch. Hinzu kämen die 12,8 Gramm von P.________, in Bezug auf welche der Berufungsführer Anstalten zum Erwerb getroffen habe. Andere Rechnungen wären willkürlich; um dem Berufungsführer weitere Mengen rechtsgenüglich anrechnen zu dürfen, müsste man ihm andere Abnehmer nachweisen können. Es sei damit von 92,1 Gramm reinem Kokain auszugehen.