Die Fragen, welche S.________ gestellt worden seien, seien suggestiv gewesen und in Abwesenheit der Verteidigung erfolgt. S.________ sei ein Drogenabhängiger, welcher in Freiheit habe entlassen werden wollen und deshalb bereit gewesen sei, etwas zuzugeben, was in dieser Art gar nicht geschehen sei. Gemäss Ziff. I.1.10. lit. j der Anklageschrift werde dem Berufungsführer sodann vorgeworfen, eine unbestimmte Menge Kokain an zahlreiche unbekannte Abnehmer abgegeben zu haben; die Vorinstanz führe diesbezüglich selber aus, dass mehrere Faktoren unbekannt seien.