Diese beiden Abnehmer hätten angeblich Ende 2013 bzw. im November 2013 erstmals vom Berufungsführer Kokain bezogen. Q.________ habe ausgesagt, dass er dem Berufungsführer zuerst habe Geld geben müssen, was darauf hinweise, dass der Berufungsführer zuerst selber von diesem Vorschuss habe Kokain beziehen müssen und keinen grossen Handel betrieben habe. Eine andere Aufrechnung für diese Zeit wäre willkürlich und würde dem Grundsatz in dubio pro reo widersprechen (pag. 1818 f.). Die Vorinstanz sei auch in Bezug auf die Ziff. I.1.10. lit. b der Anklageschrift in Willkür verfallen. Die Fragen, welche S.______