Auch vom Inhaber der damals angerufenen Telefonnummer fehle jede Spur. Dem Berufungsführer könnten in dieser Zeit schlicht keine Drogenbestellungen, keine Lieferungen, keine Bezüge, keine Verkäufe und auch kein Konsum nachgewiesen werden. Die Vorinstanz habe einfach eine Gesamtwürdigung für die gesamte 2. Phase vorgenommen. Wo aber seien die Lieferanten und wo die Abnehmer? Es würden lediglich zwei Zeugenaussagen vorliegen für diese Phase, nämlich diejenige von R.________ und diejenige von Q.________. Diese beiden Abnehmer hätten angeblich Ende 2013 bzw. im November 2013 erstmals vom Berufungsführer Kokain bezogen.