8.2.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung bringt vor, der Berufungsführer habe betreffend die Aktion BART II konstant ausgesagt, dass er erst im Hinblick auf Silvester 2013/2014 wieder mit dem Kokainhandel angefangen habe. Unklar sei insbesondere, von wem er zu einem früheren Zeitpunkt hätte Kokain beziehen sollen. Es würden bspw. keine Aussagen und auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach O.________ bereits während dieser Zeitspanne in X.________ gewesen wäre. Auch vom Inhaber der damals angerufenen Telefonnummer fehle jede Spur.