Zusammenfassend sei somit erstellt, dass der Berufungsführer in der Zeit von anfangs Dezember [recte: November] 2013 bis am 23.04.2014 eine den Eigenkonsum übersteigende Menge von mindestens 800 Gramm Kokaingemisch erworben habe bzw. Anstalten dazu getroffen habe. Diese Menge habe er teilweise direkt in der Wohnung an der T.________ (Strasse) an Abnehmer und teilweise an der Anlaufstelle verkauft bzw. durch Dritte verkaufen lassen.