16 Eigenkonsum 140 Gramm Kokaingemisch. Diese Menge sei von den gesamthaft (teilweise versucht) erworbenen 940 Gramm Kokaingemisch abzuziehen, womit sich eine Menge von mindestens 800 Gramm Kokaingemisch ergebe, welche unter die Abnehmer gebracht worden sei. Zusammenfassend sei somit erstellt, dass der Berufungsführer in der Zeit von anfangs Dezember [recte: November] 2013 bis am 23.04.2014 eine den Eigenkonsum übersteigende Menge von mindestens 800 Gramm Kokaingemisch erworben habe bzw. Anstalten dazu getroffen habe.