(Strasse) gebunkert gehabt hätte, würden sich nicht in den Akten finden. Dies lasse folglich einzig den Umkehrschluss zu, dass er die weitere Menge, die sich auf rund 460 Gramm belaufe, verkauft haben müsse. Beweismässig sei somit auch Ziff. I.1.10. j) der Anklageschrift erstellt (pag. 1674 f.). Die Vorinstanz zieht für die Aktion BART II sodann folgendes Fazit (pag. 1675 f.): Es sei beweismässig erstellt, dass der Berufungsführer von Anfang November 2013 bis am 23.04.2014 insgesamt knapp 926,5 Gramm Kokaingemisch von verschiedenen Abnehmern übernommen habe resp. versucht habe, weitere 12,8 Gramm zu übernehmen.