Fakt sei aber, dass der Berufungsführer knapp 940 Gramm Kokaingemisch bezogen habe resp. habe beziehen wollen. Nachdem er einen Teil davon konsumiert habe, habe er knapp 340 Gramm an die in der Anklageschrift aufgeführten Abnehmer, welche durch die Polizei identifiziert werden konnten, abgegeben. Bei der am 23.04.2014 durchgeführten Hausdurchsuchung hätten knapp zwei Gramm Kokain sichergestellt werden können. Hinweise dafür, dass der Berufungsführer das Kokain an einem anderen Ort als in der Wohnung an der T.________ (Strasse) gebunkert gehabt hätte, würden sich nicht in den Akten finden.