Ausserdem sei S.________ mit Urteil vom 25.03.2015 unter anderem auch wegen Erwerbs von insgesamt mindestens 84 Gramm Kokaingemisch rechtskräftig schuldig erklärt worden. Beweismässig sei somit betreffend Ziff. I.1.10. b) der Anklageschrift von einer verkauften Menge von 84 Gramm Kokaingemisch auszugehen (pag. 1674). Betreffend die «unbestimmte Menge an zahlreiche weitere unbekannte Abnehmer» sei der Verteidigung zwar beizupflichten, dass hier unbekannte Faktoren vorhanden seien. Fakt sei aber, dass der Berufungsführer knapp 940 Gramm Kokaingemisch bezogen habe resp. habe beziehen wollen.