__ vorgehalten worden sei, er habe die T.________ (Strasse) gemäss Überwachung mindestens 42 Mal verlassen, was bei einer Annahme von jeweils zwei Gramm Kokain rund 84 Gramm Kokain ergebe, habe er erklärt, dies könne zutreffen. Es sei zudem einzig die Behauptung des Berufungsführers, dass man die Anzahl Besuche von S.________ durch zwei rechnen müssen, da er jeweils den Stoff geholt und beim nächsten Mal das Geld gebracht habe. In den Aussagen von S.________ lasse sich kein Hinweis auf ein solches Vorgehen finden. Auf die diesbezüglichen Angaben des Berufungsführers könne also nicht abgestellt werden. Ausserdem sei S.___