15 P.________ überein. Bei der Hausdurchsuchung im Verfahren gegen P.________ seien 12,8 Gramm Kokaingemisch sichergestellt worden, welche gemäss dessen Aussagen ebenfalls für den Berufungsführer bestimmt gewesen seien. Da keine Unstimmigkeiten zwischen den beiden bekannt seien, erachtete die Vorinstanz diese Aussage ebenfalls als glaubhaft. Da der Berufungsführer aber offenbar nicht der einzige Abnehmer von P.________ gewesen sei, sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er «einen Grossteil» der sichergestellten Menge bezogen hätte (pag. 1673). Und in Bezug auf Ziff.