Die in den Akten vorhandenen Telefongespräche sowie die Bilder der Videoüberwachung zeigten auf, dass zwischen dem Berufungsführer und P.________ ein reger Verkehr bestanden habe. Anhand der objektiven Beweismittel habe die Polizei eine Liste der Telefongespräche und Besuche an der T.________ (Strasse) erstellt. Die Mengenberechnungen seien wiederum zurückhaltend und dem Grundsatz in dubio pro reo folgend vorgenommen worden und stimmten mit den Aussagen von