1672 f.), der Berufungsführer habe zuerst auch diesen Vorwurf durch sämtliche polizeilichen Einvernahmen hindurch bestritten bzw. keine Angaben dazu machen wollen, bzw. zwar den Bezug von Kokain zugegeben, aber zu den Lieferanten keine Angaben machen wollen. In der Schlusseinvernahme habe er den Vorwurf dann eingestanden. P.________ habe die Kokainlieferungen an den Berufungsführer auch eingestanden (pag. 1672 f.). Die in den Akten vorhandenen Telefongespräche sowie die Bilder der Videoüberwachung zeigten auf, dass zwischen dem Berufungsführer und P.________ ein reger Verkehr bestanden habe.