Die Vorinstanz sehe deshalb keine Veranlassung, an diesen zu zweifeln und stelle auf sie ab. Beweismässig sei somit erstellt, dass der Berufungsführer von anfangs November 2013 bis Mitte April 2014 insgesamt ungefähr 847,5 Gramm Kokaingemisch von mehreren Lieferanten bezogen habe (pag. 1671 f.). Betreffend die Ziff. I.1.9. der Anklageschrift hält die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung weiter fest (pag. 1672 f.), der Berufungsführer habe zuerst auch diesen Vorwurf durch sämtliche polizeilichen Einvernahmen hindurch bestritten bzw. keine Angaben dazu machen wollen, bzw. zwar den Bezug von Kokain zugegeben, aber zu den Lieferanten keine Angaben machen wollen.