Seinen Eigenkonsum habe er sich mit dem Weiterverkauf von Kokain finanziert. Gesamthaft zeigten die objektiven und subjektiven Beweismittel somit ein Bild auf, welches einzig den Schluss zulasse, der Berufungsführer habe bereits anfangs November 2012 wieder mit dem Kokainhandel angefangen (pag. 1671). Die Mengenberechnungen seien durch die Polizei äusserst zurückhaltend und dem Grundsatz in dubio pro reo folgend vorgenommen worden. Die Vorinstanz sehe deshalb keine Veranlassung, an diesen zu zweifeln und stelle auf sie ab.