Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Berufungsführer absichtlich falsch belasten sollten. Schliesslich habe der Berufungsführer gemäss dem Bericht des ZAS vom 13.01.2014 am 12.11.2013, am 09.12.2013 und am 06.01.2013 drei auf Kokain positive Urinkontrollen abgegeben, was belege, dass er bereits im November 2013 seine Finger wieder im Drogengeschäft gehabt habe. Zu dieser Zeit sei er vollumfänglich vom Sozialdienst unterstützt worden und habe über keine grossen finanziellen Möglichkeiten verfügt. Seinen Eigenkonsum habe er sich mit dem Weiterverkauf von Kokain finanziert.