Vergleiche man das Telefonverhalten des Berufungsführers in der Zeit von November 2013 bis März 2014 mit demjenigen in der dritten Phase, stelle man fest, dass das Muster praktisch identisch sei. Dies erhärte den Verdacht, dass es bei den früher geführten Gesprächen ebenfalls um Drogenbestellungen resp. -lieferungen gegangen sei (pag. 1670). Q.________ und R.________ hätten zudem angegeben, Ende November 2013 bzw. Ende 2013 beim Berufungsführer Kokain bezogen zu haben. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Berufungsführer absichtlich falsch belasten sollten.