8.2 Beweiswürdigung 8.2.1 Erwägungen der Vorinstanz In Bezug auf die Ziff. I.1.7. und I.1.8. der Anklageschrift hat die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung (pag. 1669 ff.) festgehalten, der Berufungsführer habe in der Schlusseinvernahme zwar Drogenbezüge von O.________ eingestanden, jedoch bestritten, dass diese schon vor Weihnachten 2013/Neujahr 2014 und im ihm vorgeworfenen Umfang stattgefunden hätten. Die häufigen telefonischen Kontakte habe er mit seinem Versuch, einen PC-Handel aufzuziehen, erklärt sowie damit, dass Schwarze eben umständlich seien. Aussagen von O.________ würden keine vorliegen.