I.1.8. der Anklageschrift soll der Berufungsführer statt 170,2 Gramm nur 67,6 Gramm reinen Stoff und in Bezug auf Ziff. I.1.9. der Anklageschrift statt 27,5 Gramm nur 24,5 Gramm reinen Stoff übernommen haben (vgl. die Anträge der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren, pag. 1622). Betreffend Ziff. I.1.10. j) der Anklageschrift verlangt die Verteidigung ebenfalls einen Freispruch (pag. 1827).