In den Anklagepunkten gemäss den Ziff. I.1.8. (Übernahme von 567,5 Gramm Kokaingemisch bzw. 170,2 Gramm reines Kokain von O.________) und I.1.9. der Anklageschrift (Übernahme von 79 Gramm Kokaingemisch bzw. 27,5 Gramm reiner Stoff von P.________ und Anstalten treffen zur Übernahme von 12,8 Gramm Kokaingemisch) wird die durch die Staatsanwaltschaft bzw. die Vorinstanz vorgenommene Berechnung bestritten, so dass kleinere, angeblich übernommene Stoffmengen resultieren. Betreffend Ziff. I.1.8. der Anklageschrift soll der Berufungsführer statt 170,2 Gramm nur 67,6 Gramm reinen Stoff und in Bezug auf Ziff.