sowie der Angaben des Berufungsführers und denjenigen von F.________, wonach sie an manchen Tagen nichts oder nicht viel konsumiert hätten, von 400 Gramm Kokaingemisch auszugehen ist. Es ergibt sich somit eine Menge von gut 2'600 Gramm Kokaingemisch, welche anschliessend durch den Berufungsführer an seine Abnehmer gebracht wurde bzw. hätte gebracht werden sollen (vgl. die vorinstanzlichen Ausführungen auf pag. 1667 f.). Bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 30% entspricht dies 780 Gramm reinem Kokain.