_ abzuziehen. Diesbezüglich kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach für den Zeitraum von anfangs Januar 2013 bis 02.07.2013, mithin für eine Dauer von 183 Tagen, angesichts des täglichen Konsums von fünf bis sieben Gramm Kokaingemisch und unter Berücksichtigung der Inhaftierung von F.________ sowie der Angaben des Berufungsführers und denjenigen von F.________, wonach sie an manchen Tagen nichts oder nicht viel konsumiert hätten, von 400 Gramm Kokaingemisch auszugehen ist.