ebenfalls für den Berufungsführer bestimmt gewesen wären. Gestützt auf diese Ausführungen zieht die Kammer in Bezug auf den Verfahrensteil BART I folgendes Fazit: Ausgehend von den in der Anklageschrift angegebenen und vorinstanzlich bestätigten, nicht bestrittenen Mengen Kokaingemisch gemäss den Ziffern I.1.1., I.1.2., I.1.3. und I.1.6. der Anklageschrift (30 Gramm + 20 Gramm + 2‘905 Gramm + 20 Gramm = 2‘975 Gramm) sowie unter Berücksichtigung der nun als beweismässig erstellt zu erachtenden Mengen Kokaingemisch gemäss den Ziffern I.1.4. und I.1.5. der Anklageschrift (56,8 Gramm + 34,5 Gramm = 91,3 Gramm) ergibt