1825) entgegen gehalten werden, dass in der Wohnung an der G.________ (Strasse) eben gerade nicht 10 kg Kokaingemisch gefunden wurden (vgl. pag. 1825), sondern lediglich 34,5 Gramm, was gerade der ungefähren Menge entspricht, welche D.________ täglich an die I.________ (Strasse) transportierte. Somit ist auch bezüglich der in Ziff. 1.5. der Anklageschrift angeklagten 34,5 Gramm Kokaingemisch erstellt, dass diese gestützt auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben von D.________ ebenfalls für den Berufungsführer bestimmt gewesen wären.