Was das in der Wohnung an der G.________ (Strasse) sichergestellte Kokaingemisch anbelangt (Ziff. I.1.5. der Anklageschrift), so gibt es keinerlei Hinweise oder Anhaltspunkte dafür, dass E.________ neben dem Berufungsführer noch andere Abnehmer gehabt hätte; die von der Verteidigung vorgetragene gegenteilige, aber vage Behauptung lässt sich nicht belegen (vgl. die Ausführungen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung auf pag. 1818). Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern ein Eingeständnis, noch weitere Abnehmer zu beliefern, für D.________ negativ hätte ausgelegt werden können bzw. er sich damit selber belastet hätte.