20.06.2013 anlässlich der Anhaltung im Körper von D.________ befindliche Kokain innert ein oder zwei Tagen vom Berufungsführer gekauft worden wäre, bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Gestützt auf die nun gemachten Ausführungen ergibt sich somit bezüglich der in Ziff. I.1.4. der Anklageschrift angeklagten 56,8 Gramm Kokaingemisch, dass diese ohne Zweifel für die Wohnung an der I.________ (Strasse) bzw. für den Berufungsführer bestimmt waren, wobei allenfalls der Rest, der am 20.06.2013 nicht hätte verkauft werden können, am Tag darauf an die Abnehmer gebracht worden wäre. Folglich kann hier kein «Overhead» abgezogen werden. Was das in der Wohnung an der G.____