In Anbetracht der Tatsache, dass D.________ erwiesenermassen täglich Kokaingemisch an die I.________ (Strasse) brachte, ist dies aber insofern nicht von Belang, als dass er das überschüssige Kokaingemisch stattdessen am 21.06.2013 erneut an die I.________ (Strasse) transportiert und ihm der Berufungsführer die vom 20.06.2013 überschüssigen Fingerlinge einfach einen Tag später abgekauft hätte. Einziger Unterschied ist also, dass das an einem Tag nicht verkaufte Kokaingemisch jeweils nicht in der Wohnung an der I.________ (Strasse) und auch nicht in derjenigen an der G.________ (Strasse), sondern im Körper von D.________ «zwischengelagert» wurde. Zweifel aber, dass sämtliches, sich am