11 E.________ nicht ausscheiden, weil dieser eine Polizeikontrolle fürchtete; pag. 754 Z. 256 ff. und Z. 265 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass D.________ am 20.06.2013 auch noch das nicht verkaufte Kokaingemisch vom Vortag auf bzw. in sich trug. Da es gemäss seinen glaubhaften Angaben nicht wahrscheinlich war, an einem Tag gleich sechs Fingerlinge zu verkaufen, kann weiter nicht angenommen werden, dass am 20.06.2013 vom Berufungsführer die gesamten 56,8 Gramm abgekauft worden wären. In Anbetracht der Tatsache, dass D.________ erwiesenermassen täglich Kokaingemisch an die I.______